Im Streitfall um die Kündigung eines DSL-Anschlusses stellt nach Auffassung der Richter ein Umzug "etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar".
(Pressemitteilung Nr. 215/10 vom 11.11.2010)
Bisher pochten viele Kunden auf ein Sonderkündigungsrecht, sollte ihr jeweiliger DSL-Provider am neuen Wohnort die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen können - was soweit ja irgendwie auch logisch klingt.
Dem widersprach das BGH nun, indem es feststellte, ein Umzug des Kunden liege außerhalb des Einflussbereiches des Anbieters, weswegen dieser weiter Anspruch auf die Erfüllung des Vertrages hätte.
Kurz gesagt:
- wer in eine WG zieht, weil er ein Studium in einer anderen Stadt beginnt und noch einen alten Vertrag bei einem örtlichen Anbieter hat, zahlt
zwei Anschlüsse1+(1/Anzahl aller WG-Bewohner) Anschlüsse - wer vor Ablauf seines bestehenden örtlichen Telefonanschlusses umzieht, weil er für weniger Geld an einem anderen Standort arbeiten muss, um den Job überhaupt zu behalten, der darf dafür auch zwei Telefonanschlüsse bezahlen.
- wer mit seinem Lebensgefährten / seiner Lebensgefährtin zusammen in eine andere Stadt zieht (weil er arbeitet und sie studiert), der zahlt im Idealfall sogar drei Anschlüsse.
Quelle